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Transparenz & Haftung

Damit Sie wissen, was Sie von uns erwarten können – und was rechtlich außerhalb unseres Leistungsumfangs liegt.

Kostenübernahme des Gutachtens

Nach § 249 BGB gehören die Kosten eines Schadensgutachtens grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden, wenn die Gegenseite voll haftet. In diesem Fall werden sie in der Regel durch die gegnerische Haftpflichtversicherung als Teil des Schadensersatzes übernommen.

Bei Mithaftung tragen Sie die Kosten anteilig entsprechend Ihrer Haftungsquote. Bei Bagatellschäden (Reparaturkosten in der Regel unter ca. 750 €) besteht regelmäßig kein Anspruch auf ein vollständiges Sachverständigengutachten – wir klären das vorab mit Ihnen.

Was wir tun

  • Unabhängige Besichtigung, Dokumentation und Bewertung des Fahrzeugschadens.
  • Erstellung eines gerichtsverwertbaren Gutachtens nach anerkannten Standards.
  • Ermittlung von Reparaturkosten, Wertminderung, Wiederbeschaffungs- und Restwert.
  • Auf Wunsch nennen wir Ihnen erfahrene Fachanwälte für Verkehrsrecht aus der Region.

Was wir nicht tun

  • Keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
  • Keine Vertretung gegenüber Versicherungen oder Dritten.
  • Keine Durchsetzung von Ansprüchen – dies ist Aufgabe eines Anwalts.
  • Keine verbindliche Aussage zu Haftungsquoten oder Erfolgsaussichten.

Terminierung

Vor-Ort-Termine sind meist am selben oder folgenden Werktag möglich. Konkrete Termine werden individuell nach Absprache verbindlich vereinbart. Eine ständige 24/7-Erreichbarkeit wird nicht zugesichert.

Haftungsausschluss

Unverbindliche Ersteinschätzungen (z. B. am Telefon oder per Foto) sind Schätzungen ohne Gutachtencharakter und stellen keine Zusicherung dar. Verbindlich ist ausschließlich das schriftliche Gutachten nach persönlicher Besichtigung.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.